Überblick

Auch wenn außer- und überbetriebliche Zulagen freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind, ist bei einer kollektiven Gewährung, Anrechnung oder einem Widerruf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen. Nicht jede Maßnahme, die nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag gegenüber den einzelnen Beschäftigten möglich wäre, ist auch mitbestimmungsfrei. Es sind § 80 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 und auch ggf. § 99 BetrVG zu beachten.

Wenn eine Mehrzahl von Beschäftigten des Unternehmens eine Zulage zugesprochen bekommen soll, kann dies ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter dem Stichwort der betrieblichen Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslösen. Gleiches gilt, wenn diese Zulage nicht nur im Einzelfall auf allgemeine Entgelterhöhungen angerechnet werden soll.

Auch kann ein Zustimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zur Ein- oder Umgruppierung gegeben sein, wenn die Zulagen das betriebliche Entgeltsystem erweitern sollen.

Die Rechtsprechung des BAG hat hier schon vor längerer Zeit Festsetzungen getroffen und die Handlungsmöglichkeiten der Arbeitgeber eingeschränkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge