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Zulagen: Mitbestimmung des Betriebsrats bei übertariflichen und außertariflichen Zulagen

Stephan Wilcken
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Zusammenfassung

 
Überblick

Auch wenn außer- und überbetriebliche Zulagen freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind, ist bei einer kollektiven Gewährung, Anrechnung oder einem Widerruf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen. Nicht jede Maßnahme, die nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag gegenüber den einzelnen Beschäftigten möglich wäre, ist auch mitbestimmungsfrei. Es sind § 80 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 und auch ggf. § 99 BetrVG zu beachten.

Wenn eine Mehrzahl von Beschäftigten des Unternehmens eine Zulage zugesprochen bekommen soll, kann dies ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter dem Stichwort der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) auslösen. Gleiches gilt, wenn diese Zulage nicht nur im Einzelfall auf allgemeine Entgelterhöhungen zumindest teilweise angerechnet werden soll.

Auch kann ein Zustimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zur Ein- oder Umgruppierung gegeben sein, wenn die Zulagen das betriebliche Entgeltsystem erweitern sollen.

Die Rechtsprechung des BAG hat hier schon vor längerer Zeit Festsetzungen getroffen und die einseitigen und mitbestimmungsfreien Handlungsmöglichkeiten der Arbeitgeber eingeschränkt.

1 Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gewährung übertariflicher Zulagen

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, auf die Einhaltung von Gesetzen, ggf. Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zu achten. Des Weiteren gibt das BetrVG dem Betriebsrat das Recht – und dies ist hier entscheidend – zu prüfen, ob der Arbeitgeber bestimmte Themen regelt, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind.

Der Große Senat des BAG hat bereits 1991 entschieden, dass es im Zusammenhang mit über- und außertariflichen Zulagen in vielen Fällen ein aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG herzuleitendes Mitbestimmungsrecht, sogar ein Initiativrecht des Betriebsrats gibt.[1]

Der Betriebsrat hat zunächst mitzub...

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