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Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns in der Sozialversich ... / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Beginn der Beschäftigung

Das Beschäftigungsverhältnis beginnt grundsätzlich mit dem Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses an einem arbeitsfreien Tag (z. B. 1.1.) geplant, ist für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und damit der Versicherungspflicht an diesem Tag darauf abzustellen, ob für diesen Tag ein Entgeltanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern mit einem festen Monatsentgelt beginnt die Versicherungspflicht mit dem arbeitsfreien Tag. Richtet sich die Vergütung nach tatsächlichen Arbeitsstunden, beginnt sie am nächstfolgenden, entgeltlichen Arbeitstag.

 
Praxis-Beispiel

Beginn des Arbeitsverhältnisses an einem arbeitsfreien Tag

Der Arbeitnehmer erhält ein fest vereinbartes Monatsgehalt.

 
Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.6.2025
Tatsächliche Arbeitsaufnahme am 2.6.2025
Beginn der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung am 1.6.2025

Ein vor dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung gelöstes Arbeitsverhältnis begründet ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Entgelt gezahlt wurde, obwohl nicht gearbeitet und die Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft nicht ausgeübt wurde.[1]

[1] BSG, Urteil v. 18.9.1973, 12 RK 15/72.

2 Versicherungspflicht hängt von der Arbeitsaufnahme ab

Hat das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht begonnen, weil der Arbeitnehmer zum vereinbarten Arbeitsbeginn seine Arbeit nicht aufgenommen hat, so kann grundsätzlich auch keine Versicherungspflicht entstehen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen einer auf dem Arbeitsweg eingetretenen Krankheit seine Arbeit tatsächlich nicht aufnehmen kann.

Hat der Arbeitnehmer den Weg zur neuen Arbeitsstelle angetreten, so hat er dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen will.[1] Mit Beginn dieses Tages beginnt auch ...

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