1 Beginn der Beschäftigung

Das Beschäftigungsverhältnis beginnt grundsätzlich mit dem Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses an einem arbeitsfreien Tag (z. B. 1.1.) geplant, ist für den Beginn der Versicherungspflicht an diesem Tag darauf abzustellen, ob für diesen Tag ein Entgeltanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern mit einem festen Monatsentgelt beginnt die Versicherungspflicht mit dem arbeitsfreien Tag. Richtet sich die Vergütung nach tatsächlichen Arbeitsstunden, beginnt sie am nächstfolgenden, entgeltlichen Arbeitstag.

Ein vor dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung gelöstes Arbeitsverhältnis begründet ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, wenn für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Entgelt gezahlt wurde, obwohl nicht gearbeitet und die Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft nicht ausgeübt wurde.[1]

2 Versicherungspflicht hängt von der Arbeitsaufnahme ab

Hat das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht begonnen, weil der Arbeitnehmer zum vereinbarten Arbeitsbeginn seine Arbeit nicht aufgenommen hat, so kann grundsätzlich auch keine Versicherungspflicht entstehen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen einer auf dem Arbeitsweg eingetretenen Krankheit seine Arbeit tatsächlich nicht aufnehmen kann.

Hat der Arbeitnehmer den Weg zur neuen Arbeitsstelle angetreten, so hat er dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen will.[1] Mit Beginn dieses Tages beginnt auch die Sozialversicherungspflicht, allerdings nur dann, wenn bereits ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entstanden ist.

Bedeutung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers

Als Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gilt auch der Tag, an dem der Versicherte in die Beschäftigung aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrags eintreten sollte, aber zunächst nur beurlaubt wurde, wenn sich daran die tatsächliche Beschäftigung anschließt. Der Arbeitnehmer unterstand in einem solchen Fall bereits an dem Tag, für den er beurlaubt wurde, der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers. Die Beurlaubung ist ein Ausfluss dieses Unterordnungsverhältnisses. Die versicherungspflichtige Beschäftigung und die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse einer ausländischen Arbeitnehmerin beginnen auch dann am Tage der Übergabe der Arbeitspapiere an den Arbeitgeber (Freitag), wenn die tatsächliche Arbeitsaufnahme erst am Montag stattfinden sollte, da der Arbeitgeber in der Weise von seinem Dispositionsrecht Gebrauch machte, dass er die Arbeitnehmerin von der Arbeit bis zum Arbeitsbeginn unbezahlt freistellte.[2]

2.1 Beginn der Mitgliedschaft bei Arbeitsunfähigkeit mit dem Zeitpunkt der Entgeltzahlung

Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Daraus ergibt sich, dass eine Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung selbst dann beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden konnte. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Für die Frage des Beginns der Mitgliedschaft wird also lediglich darauf abgestellt, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Die gleichen Rechtsfolgen treten im Übrigen auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Da Arbeitnehmer, die bereits bei Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig sind, wegen der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG für die ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, beginnt frühestens ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses deren Mitgliedschaft.

 
Achtung

Frühere Entgeltzahlung

Wenn der Arbeitgeber dennoch – ohne dass dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht – früher Arbeitsentgelt zahlt, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Entgeltzahlung. Allerdings wird dem Arbeitgeber dieses Entgelt nicht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erstattet.

2.2 Beginn der Mitgliedschaft bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu Beginn des Arbeitsverhältnisses

Für Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln und von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld erhalten, tritt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auch ohne Arbeitsleistung und Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber Versicherungspflicht ein. Damit beginnt auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse.[1] Hintergrund ist, dass der Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis und somit die Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse bei Frauen wegen des geschlechtsspezifischen Sachverhalts der Schwangerschaft und Mutterschaft nicht ausgeschlossen werden kann, wenn diese Frauen am Tag vor der vorgesehenen Arbeitsaufnahme allein durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz daran gehindert sind. Dies bedeutet, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann beginnt, wenn die Arbeitsaufnahme wegen eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschäftigungsverbots tatsächlich nicht erfolgt.

2.3 Krankenkassenmitgliedschaft bei Freistellung von der Arbeit

Eine Mitgliedschaft in der ge...

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