Für Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln und von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld erhalten, tritt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auch ohne Arbeitsleistung und Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber Versicherungspflicht ein. Damit beginnt auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse.[1] Hintergrund ist, dass der Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis und somit die Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse bei Frauen wegen des geschlechtsspezifischen Sachverhalts der Schwangerschaft und Mutterschaft nicht ausgeschlossen werden kann, wenn diese Frauen am Tag vor der vorgesehenen Arbeitsaufnahme allein durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz daran gehindert sind. Dies bedeutet, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann beginnt, wenn die Arbeitsaufnahme wegen eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschäftigungsverbots tatsächlich nicht erfolgt.

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