Begriff

Wohnungsgeldzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers für die Kosten einer Mietwohnung des Arbeitnehmers. Die Unterstützung leitet sich mittelbar aus der Bereitstellung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ab. Das öffentlich-rechtliche Pendant zum Wohnungsgeldzuschuss ist die Wohnungszulage.

Der Wohnungsgeldzuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wohnungsgeldzuschüsse können in laufender Form gewährt werden. Sie gelten dann als laufendes Arbeitsentgelt. Wird ein Wohnungsgeldzuschuss nur einmalig gewährt, ist dieser als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern. Beiträge zur Sozialversicherung werden als Einmalzahlung berechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen s. R 39b.2 LStR.

Sozialversicherung: Arbeitsentgelt wird in § 14 Abs. 1 SGB IV definiert. Die Beitragsberechnung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist in § 23a SGB IV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Wohnungsgeldzuschuss pflichtig pflichtig

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