Bei Tod des Versicherten vor dem 1.1.2019 umfasst die Zurechnungszeit einen kürzeren Zeitraum; bei Tod ab 1.7.2014 bis zum 62. Lebensjahr und bei Tod im Jahr 2018 bis zum 62. Lebensjahr und 3 Monaten.

Ab dem 1.7.2024 werden Witwen-/Witwerrenten um einen pauschalen Zuschlag erhöht, der einen gewissen Ausgleich für die spätere Verlängerung der Zurechnungszeit darstellt, von der der Rentenbestand bis 2018 nicht profitiert hat. Der Zuschlag beträgt

  • 7,5 %, soweit die Rente im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 30.6.2014 begann und
  • 4,5 %, soweit die Rente im Zeitraum vom 1.7.2014 bis 31.12.2018 begann.

Beginnt die Witwen-/Witwerrente in der Zeit vom 1.1.2019 bis 30.6.2024 im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn von 2001 bis 2018, so bestimmt sich der Zuschlag in der Witwen-/Witwerrente in Abhängigkeit vom Beginn der Erwerbsminderungsrente.

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