Große Witwen-/Witwerrenten wegen Kindererziehung sind auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet, d. h. grundsätzlich auf die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Ist die große Witwen-/Witwerrente für die Sorge um ein Kind mit Behinderung zu leisten, das nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist eine Befristung nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Behinderung entfallen wird.

Große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind ebenfalls zu befristen, wenn eine zeitlich befristete Leistungsminderung vorliegt.[1]

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