Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich zeitlich befristet (Zeitrente). Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach dem Rentenbeginn und kann wiederholt werden. Unbefristet werden Renten wegen Erwerbsminderung nur gezahlt, wenn Erwerbsminderung wahrscheinlich nicht mehr behoben werden kann. Hiervon wird ausgegangen, wenn

  • die Krankheit oder Behinderung so schwer ist, dass eine Besserung des Gesundheitszustands nicht erwartet werden kann oder
  • die Gesamtdauer der Befristungen bereits 9 Jahre beträgt.

Liegt die Erwerbsminderung nach Ablauf der 9 Jahre immer noch vor, wird die Befristung grundsätzlich aufgehoben. Ist der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig, kommt eine unbefristete Rente jedoch nicht in Betracht. In diesen Fällen wird die Rente auch über 9 Jahre hinaus befristet.

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