Eigene Einkünfte der Witwe/des Witwers werden, soweit diese einen Freibetrag überschreiten, zu 40 % auf die Rente angerechnet.[1] Der Freibetrag ist dynamisch und wird jeweils zum 1.7. eines Jahres durch die Rentenanpassung angeglichen. Angerechnet werden grundsätzlich alle Einkommensarten, wie z. B. Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen), Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) und Vermögenseinkommen. Lediglich Einnahmen aus bestimmten steuerlich nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen ("Riester-Rente") und einige gesetzlich bestimmte Einnahmen, wie

  • steuerfreie Leistungen nach § 3 EStG, ausgenommen Aufstockungsbeträge und Zuschläge für Altersteilzeitarbeit,
  • Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt,
  • Renten, die an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG gezahlt werden und die Zeiten aufgrund der Verfolgung enthalten[2]
  • Arbeitsentgelt, das ein Mensch mit Behinderung von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält,

bleiben außen vor. Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung statt.

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