In § 109 BetrVG ist das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem Unternehmer geregelt. Da in zahlreichen Fällen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt werden können, hat sich der Gesetzgeber für eine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle entschieden.[1]

Primärzuständigkeit bedeutet nicht, dass die Einigungsstelle allein zuständig wäre. Vielmehr können die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren ohne vorausgegangenes Einigungsstellenverfahren entscheiden, ob überhaupt eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 106 BetrVG zugrunde liegt.[2] Der Einigungsstelle bleibt es jedoch unbenommen, auch über die Rechtsfragen zu entscheiden.[3]

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