Zusammenfassung

 
Überblick

Die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses dient dazu, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Der Beitrag erläutert im Einzelnen die Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses, das Verfahren der Unterrichtung und die Lösung von Streitigkeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 106 BetrVG legt die Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses dar. Wie im Falle von Streitigkeiten vorgegangen werden kann, erläutert § 109 BetrVG.

1 Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Unternehmer

Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss so rechtzeitig und so umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss sich aufgrund dieser Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens machen kann.[1]

Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nicht allein auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, sondern verlangt auch weitergehend die Darlegung der Auswirkungen auf die Personalplanung, z. B. Notwendigkeit eines Personalabbaus.

Die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage notwendiger Unterlagen sind eingeschränkt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden.[2]

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben das Recht, die Beantwortung ergänzender Fragen zu verlangen. Es besteht für den Unternehmer ein Einlassungszwang. Einen eventuellen Streit über den Umfang der Unterrichtungspflicht oder über das Recht des Unternehmers, aus Geheimhaltungsgründen die Auskunft zu verweigern, schlichtet die Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG. Zu den Unterrichtungspflichten des Unternehmers gehört auch die Erläuterung des Jahresabschlusses.

1.1 Begriff der wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Wirtschaftsausschuss ist über alle wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren können, vom Unternehmer unaufgefordert zu unterrichten. Was im Einzelnen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft (nicht abschließend!) aufgeführt:

1. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens.

Dazu gehören insbesondere Verluste, Gewinne, Risikolage, Preisgestaltung und deren Kalkulationsgrundlagen, Außenstände, steuerliche Belastung, soziale Aufwendungen, konjunkturelle Entwicklung, Konkurrenzsituation, wirtschaftliche Entwicklung der Branche, Situation der Exportmärkte und Wechselkurse, Auftragsbestand und Liquidität[1] und monatliche Erfolgsrechnung.[2]

2. Die Produktions- und Absatzlage.

Darunter werden insbesondere die Kapazitätsauslastung sowie die Höhe der Produktion und der Lagerbestände verstanden.

3. Das Produktions- und Investitionsprogramm.

Dies betrifft vor allem geplante Produktionsumstellungen und zu erwartende Produktionseinschränkungen. Der Wirtschaftsausschuss ist auch darüber zu informieren, welche einzelnen Investitionsvorhaben im Rahmen des geplanten Investitionsprogramms durchgeführt werden sollen und wie ihre Finanzierung erfolgen soll.

4. Rationalisierungsvorhaben.

Hier ist nicht nur die stärkere Automatisierung und Mechanisierung erfasst, sondern auch die Straffung der Betriebsorganisation zum Zwecke der Kostensenkung.

5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, z. B. Umstellung von Einzelfertigung auf Serienproduktion oder Übergang zur Fließband- oder Gruppenarbeit.
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes.
6. Die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen.
7. Die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen.
8. Der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder von Betrieben.
9. Die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks.
9a. Die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist.
10. Sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen des Unternehmens wesentlich berühren können.

Die unter Nr. 6 – 9 genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten stellen gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 – 4 BetrVG je eine Betriebsänderung dar. Soweit sich diese Tatbestände überschneiden, ist sowohl eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG als auch eine Unterrichtung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG erforderlich.[3]

Unter sonstige Vorgänge und Vorhaben fallen insbesondere geplante Veräußerungen des Unternehmens, von Betrieben oder Geschäftsanteilen und deren mögliche Auswirkungen auf die Geschäftspolitik, nicht aber der Inhalt der notariellen Veräußerungsverträge.[4] Ferner sollen dazu auch die Erprobung oder endgültige Einführung von Management-Systemen gehören, wie das Qualitäts-Management, Umwelt-Management oder das Balanced-Scorecard-Konzept (BSC).

1.2 Rechtzeitige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

Damit der Wirtschaftsaus...

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