Nicht zum Bruttoarbeitsentgelt gehören nach § 3 Abs. 3 Satz 3 WinterbeschV:

  • der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer,
  • der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente i. S. d. § 1 BetrAVG
  • der Beitrag zur Gruppenunfallversicherung,
  • in Betrieben des Bauhauptgewerbes das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter sowie Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie
  • in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.

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