Nicht zum Bruttoarbeitsentgelt gehören nach § 3 Abs. 3 Satz 3 WinterbeschV:
- der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer,
- der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente i. S. d. § 1 BetrAVG
- der Beitrag zur Gruppenunfallversicherung,
- in Betrieben des Bauhauptgewerbes das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter sowie Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie
- in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.
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