Hinweisgebersysteme können verschiedene Meldewege vorsehen. Oftmals können Hinweisgebermeldungen nicht nur persönlich oder schriftlich, sondern auch telefonisch über eine Hotline oder auch webbasiert per E-Mail oder das Internet – ggf. mittels eines externen Dienstleisters – erfolgen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitbestimmungspflichtig. Für das Bestehen des Mitbestimmungsrechtes ist es ausreichend, dass die technische Einrichtung allein objektiv dazu geeignet ist, die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmer zu überprüfen.[1] Auf eine entsprechende Zweckgerichtetheit soll es dabei nicht ankommen. Sobald somit das Hinweisgeberverfahren in technischer Form, z. B. über eine Telefonhotline oder ein Internet/Intranet-Tool erfolgt, ist zu überprüfen, ob anhand dieser Technik das Verhalten des Arbeitnehmers bewertet werden kann. Dabei ist ausreichend, dass die technische Einrichtung Daten liefert, die unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer ermöglichen.[2] Technische Hinweisgebersysteme dürften regelmäßig die Möglichkeit bieten, zu speichern, von welchem Telefonanschluss oder PC die Meldung erfolgt ist, sodass (objektiv) eine Überwachungseinrichtung vorliegt. Insoweit wäre der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in aller Regel betroffen.

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