Sofern das Hinweisgebersystem den Kernbereich der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG betrifft, ist der Betriebsrat im Rahmen der Einführung und Ausgestaltung zu beteiligen. Zentrales Mittel zur Ausübung der Mitbestimmung ist regelmäßig der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Betrifft die Einführung und Ausgestaltung des Hinweisgebersystems mehrere Betriebe und macht die technische Einrichtung eine betriebsübergreifende Regelung zwingend erforderlich, so ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG (bzw. des Konzernbetriebsrats gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG) gegeben. Auch wenn ein Whistleblowing-Verfahren in einem Unternehmen weltweit für alle Betriebe verbindlich eingeführt wird, damit einheitliche ethische Maßstäbe vorgegeben werden und zudem unternehmensweit eine Telefonhotline eingerichtet werden soll, löst dies eine zwingende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats aus.[1] Betrifft die Einführung und Ausgestaltung des Hinweisgebersystems den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen und kann nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden, ist nach § 58 Abs. 1 BetrVG der Konzernbetriebsrat zuständig.

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