Eine noch weitergehende Verpflichtung der Arbeitnehmer zur internen Meldung von Pflichtverstößen im Unternehmen kann im Wege arbeitsvertraglicher Vereinbarungen implementiert werden. Insoweit sind allerdings ebenfalls bestimmte Grenzen zu beachten. Nicht zulässig dürfte etwa die Pflicht zur Selbstanzeige oder eine zu umfassende Pflicht zur Meldung jeglicher Art von Pflichtverstößen sein.

 
Praxis-Tipp

Implementierung erweiterter Hinweispflichten in das Arbeitsverhältnis

Bei der Vereinbarung erweiterter Hinweispflichten sind im Grundsatz 2 Konstellationen denkbar:

Entweder erfolgt die Implementierung bereits bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses oder sie wird im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angestrebt. Beim Abschluss neuer Arbeitsverträge dürfte sich die Einbeziehung von Hinweisgeber-Regelungen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in aller Regel als unproblematisch darstellen. Wenn sich ein Arbeitnehmer mit den Vorgaben nicht einverstanden erklären möchte, kommt das Arbeitsverhältnis im Zweifel nicht zustande. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen bedarf es hingegen einer Änderungs- bzw. Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Insoweit muss von jedem einzelnen Arbeitnehmer, der von der Regelung betroffen ist, die ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden. Gerade in größeren Betrieben gestaltet sich dies oft schwierig, da eine 100-%-Quote nur in seltenen Fällen zu erreichen sein wird. Positiver Nebeneffekt ist allerdings, dass die Akzeptanz von derartigen Compliance-Regelungen regelmäßig deutlich höher ausfällt, wenn deren Implementierung einvernehmlich erfolgt.

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