Weitere Voraussetzung der Rechtsgültigkeit der Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Schriftform (Unterschrift beider Vertragspartner, nicht per Fax oder Mail) und Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot.[1]

Wird die Schriftform verletzt, ist die Wettbewerbsabrede nichtig.[2] Dann kann keine der beiden Parteien irgendwelche Ansprüche aus der Konkurrenzklausel herleiten.

Insbesondere bei der formularmäßigen Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer eindeutig und unmissverständlich über die Folgen von vom Arbeitgeber vorbehaltenen Freigabeerklärungen oder Einschränkungen des Wettbewerbsverbots aufzuklären. Ansonsten ist im Zweifelsfall die Vereinbarung zulasten des Arbeitgebers auszulegen.[3]

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