Schriftliche Vereinbarung

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss auch heute noch schriftlich vereinbart werden. Es muss also ein Vertrag geschlossen werden, der von beiden Vertragsparteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, im Original unterschrieben wird. Die Schriftform bedeutet auch, dass es sich um ein Originalschriftstück mit Originalunterschrift handelt, E-Mail und Telefax genügen nicht der Schriftform.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann separat geschlossen oder aber auch im Arbeitsvertrag als separate Klausel vereinbart werden.[1]

Übergabe der Urkunde an den Arbeitnehmer

Über die Schriftform hinaus muss dem Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber, wiederum von ihm im Original unterschriebene Urkunde übergeben werden.[2]

 
Achtung

Übergabe schriftlich bestätigen lassen

Damit Sie beweisen können, dass die getroffenen Regelungen auch vereinbart wurden, also der Mitarbeiter damit einverstanden war, und dass ihm die Urkunde auch übergeben wurde, sollten Sie sich dies durch dessen Unterschrift auf dem gleichen Schriftstück bestätigen lassen.

Karenzentschädigung ist Pflicht

Voraussetzung für die Verbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist, dass zugleich mit dem Wettbewerbsverbot eine unbedingte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart wird. Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts betragen und in die Urkunde über die Wettbewerbsabrede aufgenommen werden.

Will der Arbeitgeber lediglich 50 % des zuletzt bezogenen Entgelts bezahlen, so genügt ein Hinweis auf die "gesetzlich vorgesehene" Entschädigung[3] nach §§ 74 ff. HGB.

Wird eine Wettbewerbsabrede erst in einem Aufhebungsvertrag vereinbart und gleichzeitig für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt, so ist zu beachten, dass eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als Karenzentschädigung nicht ausreicht, die Karenzentschädigung muss ergänzend darüber hinaus zugesagt werden.[4]

Aufschiebend bedingtes Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot kann auch unter einer sog. aufschiebenden Bedingung vereinbart werden, dass es z. B. erst nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses wirksam werden soll[5] oder erst, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Funktion oder Tätigkeit im Unternehmen übernommen hat.

 
Praxis-Beispiel

Aufschiebende Bedingung

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird erst wirksam mit Ablauf des zweiten Jahres der Vertragslaufzeit.

Oder:

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird erst wirksam, sobald der Arbeitnehmer die Funktion als Entwicklungsleiter übernommen hat; hierzu bedarf es einer gesonderten Bestätigung durch den Arbeitgeber.

Unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot

Im Allgemeinen wird unterschieden zwischen einem sog. unternehmensbezogenen und einem tätigkeitsbezogenen Wettbewerbsverbot.

Das unternehmensbezogene Wettbewerbsverbot verbietet dem Arbeitnehmer, dass er überhaupt bei einem Konkurrenzunternehmen die Arbeit aufnimmt. Es kommt hier nicht darauf an, welche Tätigkeit er bei dem Wettbewerber ausüben will. Es ist ihm also auch verboten, eine Tätigkeit dort aufzunehmen, die für sich alleine betrachtet keine Konkurrenz darstellt.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmensbezug

Der Konstrukteur will als Arbeitsvorbereiter in dem Wettbewerbsunternehmen arbeiten: Bei einem unternehmensbezogenen Wettbewerbsverbot ist ihm dies untersagt.

Tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot

Wird demgegenüber ein tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot vereinbart, darf der Arbeitnehmer zwar im Konkurrenzunternehmen arbeiten, aber nicht die Tätigkeit ausüben, die er im bisherigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat. Bei tätigkeitsbezogenen Verboten wird dem Arbeitnehmer nur die Beschäftigung mit einer bestimmten Tätigkeit bzw. in bestimmten Abteilungen untersagt. Es ist ihm daher nur verboten, in einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, soweit er dort mit bestimmten, ihm untersagten Aufgaben betraut wird.[6]

 
Praxis-Beispiel

Tätigkeitsbezug

Der Konstrukteur darf beim Wettbewerber arbeiten, aber nicht als Entwickler oder Konstrukteur.

Ausnahmsweise wird auch ein tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot auf den gesamten Betrieb ausgedehnt, wenn das Konkurrenzunternehmen seine Bereiche organisatorisch nicht aufgegliedert hat, sondern eine abgrenzbare Tätigkeit ohne Kontakt zur "verbotenen" Beschäftigung nicht möglich ist.[7]

 
Praxis-Beispiel

Mischfälle

Der Konstrukteur will als Arbeitsvorbereiter im neuen Unternehmen tätig werden, dort ist die Arbeitsvorbereitung aber der Konstruktions- und Entwicklungsabteilung angegliedert.

Klare Formulierung und Regelung

Der Arbeitnehmer muss sich nur im Umfang der Wettbewerbsvereinbarung binden lassen. Der Umfang des Verbots muss für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar aus der Vereinbarung hervorgehen, sodass eine möglichst klare und eindeutige Formulierung zwingend geboten ist.

Die Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss dem Arbeitnehmer unzweifelhaft klarmachen, in welchen vereinbarten Grenzen er keinen Wettbewerb machen da...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge