Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber, diesem keine Konkurrenz zu machen. Er kann zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten, seine im früheren Arbeitsverhältnis rechtmäßig erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen und auch in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen, soweit er nicht sittenwidrig handelt.[1] Soll etwas anderes gelten, muss das in einer sog. Konkurrenzklausel vereinbart werden.

Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- und Treuepflicht des Arbeitnehmers begründet für den Arbeitgeber – ohne ausdrücklich vereinbarte Konkurrenzklausel – regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassungen von Wettbewerbshandlungen.

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