Gelegentlich wird der Typ des Werkvertrags systemwidrig und damit fehlerhaft verwendet. Dies geschieht häufig aus Unkenntnis, aber auch bewusst zur Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Um die mit diesem Fehlgebrauch verbundenen unliebsamen Konsequenzen, wie:

  • Nichtigkeit des Vertrags,
  • Begründung von nicht gewollten Arbeitsverhältnissen mit den überlassenen Arbeitnehmern,
  • Equal-Pay-Ansprüchen der überlassenen Arbeitnehmer,
  • Verhängung von Strafen und/oder Bußgeldern

von vornherein zu vermeiden, sollte auf eindeutige und klare Vereinbarungen geachtet werden.

Schriftform

Der Werkvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Dies dient der Klarheit der getroffenen Vereinbarungen und, soweit sich später Streitigkeiten ergeben sollten, der Beweisbarkeit.

Das Gesetz schreibt für den Vertrag grundsätzlich keine Schriftform vor. Um den Verdacht einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung nach Möglichkeit zu vermeiden, sollten jedoch in einem schriftlichen Vertrag von vornherein alle werkvertragstypischen Fragen[1] eindeutig und klar geregelt sein. Dazu gehören insbesondere

  • der Vertragsgegenstand mit konkreter Beschreibung des geschuldeten Erfolgs, d. h. des Werkergebnisses (z. B. Art, Güte, Funktionstauglichkeit und Menge),
  • Termin der Fertigstellung und Abnahme,
  • Ort der Übergabe und Abnahme,
  • Höhe und Fälligkeit der Vergütung,
  • Umfang der Sachmängelhaftung.

Vertragsdurchführung am Ende aber immer entscheidend

Essenziell für die rechtliche Einordnung des Vertrags bleibt trotz klarer schriftlicher Vertragslage im Ergebnis aber, was von den Vertragsparteien gelebt wird. Um Risiken zu vermeiden, sind daher die Abgrenzungskriterien, insbesondere zur Arbeitnehmerüberlassung, im Blick zu behalten (s. u.).

Gerade wenn die im Rahmen des Werkvertrags geschuldeten Leistungen beim Auftraggeber vor Ort zu erbringen sind, muss zur Vermeidung von Rechtsrisiken darauf geachtet werden, dass die Zusammenarbeit tatsächlich auf Werkvertragsbasis durchgeführt wird und nicht die Grenze zur erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung überschritten wird.

Gegenstand eines Werkvertrags

Nur Arbeiten, die erfolgsbezogen sind, können Gegenstand eines Werkvertrags sein. Der Abschluss eines Werkvertrags kommt daher nicht in Betracht, wenn kein eigenständiges Werk und damit kein eigener, klar zu definierender selbstständiger Arbeitserfolg vereinbart ist.

Abnahme

Bei eindeutigen Vereinbarungen kann später überprüft werden, ob das hergestellte Werk dem erteilten Auftrag entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Abnahme des Werks verweigert werden.[2] Gleichzeitig wird damit festgelegt, dass es Aufgabe und Risiko des Auftragnehmers ist, das Werk selbstständig herzustellen.

Gewährleistungsrechte

Ist das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Besteller Gewährleistungsrechte zu. § 634 BGB normiert die Rechte des Bestellers bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels.

Demnach kann der Besteller nach seiner Wahl Nacherfüllung, Aufwendungsersatz für die Selbstvornahme, Schadensersatz oder Minderung des Werklohns fordern sowie vom Vertrag zurücktreten.

So hat der Auftraggeber zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 635 BGB. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Mangel beseitigt wird. Weitergehende Rechte hat der Auftraggeber in der Regel nur, nachdem er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.[3]

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