(1) 1Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsfreistellung) sowie zur Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement steht allen Beschäftigten einschließlich derer zu, die sich in einer Berufsausbildung befinden. 2Dies gilt nur, soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben.

 

(2) 1Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes geiten

 

1.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

 

2.

Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes,

 

3.

Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes,

 

4.

in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und

 

5.

andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. 2Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.

3Dienstherren im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich

 

1.

der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder

 

2.

der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge