(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt.

 

(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

 

1.

Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten.

 

2.

Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten, die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Mindestangebot auch mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen.

 

3.

Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.

 

4.

Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen[1] [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen.

 

5.

Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen[2] [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

 

6.

Der Träger muss sich verpflichten, der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.

 

7.

Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.

 

8.

Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungsstätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt bereit sein.

 

9.

Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten.

 

10.

Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.

 

11.

[3]Die Bildungsstätte muss ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach § 2 Absatz 3 nachweisen.

(3)[4]

 

(3) Die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung hat auch dann Bestand, wenn in den Jahren 2020 und 2021[5] [Bis 07.12.2020: im Jahr 2020] infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände das Mindestangebot gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erbracht werden konnte.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Nr. 11 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden vom 15.04.2020 bis 31.12.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bestehenden Landesrechts an die COVID-19-Pandemie und sonstige pandemiebedingte Sondersituationen. Anzuwenden ab 08.12.2020.

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