(1) Zum Aufbau eines Systems lebensbegleitenden Lernens arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung, die Schulen, insbesondere Schulen des Zweiten Bildungswegs, die Hochschulen und die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen.

 

(2) In diese Zusammenarbeit sind auch die Landesorganisationen der Weiterbildung und Fachinstitute einzubeziehen.

 

(3) 1Der Träger der Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung der Planung und die Zusammenarbeit der in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen fördern. 2Dies kann auch durch die Einbeziehung in der regionalen Bildungslandschaft erfolgen.[1]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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