(1) 1Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung können staatlich anerkannt werden. 2Die Anerkennung ist beim zuständigen Ministerium zu beantragen.

 

(2) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der allgemeinen einschließlich der politischen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Bildung und Kultur. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.

 

(3) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.

 

(4) Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sind staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nach diesem Gesetz gleich gestellt.

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