Der Betriebsrat kann der Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG mit der Begründung widersprechen, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich. Der Betriebsrat muss mitteilen, welche für den Arbeitgeber zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen infrage kommen und dass nach Abschluss der Maßnahme die Weiterbeschäftigung auf einem freien Platz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist.

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