Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt die rechtzeitige Klageerhebung innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG voraus.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG besteht auch während der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG oder wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt hat, die Kündigungsschutzklage aber nachträglich zugelassen wurde.

Eine Feststellungsklage wegen sonstiger Unwirksamkeitsgründe i. S. v. § 13 Abs. 3 KSchG ist ebenfalls eine Klage nach dem KSchG und kann einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen verschaffen.

In allen anderen Fällen kommt nur der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch infrage.

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