In der Rentenversicherung sind Personen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, versicherungspflichtig.[1] Der Bund zahlt für die Dauer des Wehrdienstes pauschalierte Beiträge. Der bisherige Arbeitgeber und der Wehrdienstleistende zahlen aus dem Wehrsold keine Beiträge.
Sonderregelung für Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber allerdings weiterzuzahlen. Sie werden ihm nach dem Ende des Dienstes durch die Wehrbereichsverwaltung seines Wohnsitzes auf Antrag erstattet.
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