Überblick

Bei Verhandlungen zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einiges zu beachten. Von Bedeutung ist beispielsweise, ob im Falle anschließender Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder ob zunächst eine Sperrzeit eintritt. Die Sperrzeit führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes bis zu einer Dauer von 12 Wochen. Hier wird aufgezeigt, was bei typischen Beendigungssachverhalten zu beachten ist. Außerdem, in welchen Fällen ein "wichtiger Grund" für eine Arbeitsaufgabe vorliegt, sodass keine Sperrzeit eintritt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Sperrzeit ist in § 159 SGB III geregelt. Auslegung und die Entscheidungspraxis der Agenturen für Arbeit sind maßgeblich auch durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung geprägt.

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