1) Muss die psychische Gefährdungsbeurteilung für alle Beschäftigten durchgeführt werden und gilt sie auch für alle Unternehmensgrößen?

Ja, sie gilt für das gesamte Unternehmen, wobei bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht.

2) Sollte oder muss der Betriebsrat an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden?

Ja, der Betriebsrat muss an den Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden.

3) Es existieren doch keine genauen Kriterien, ab wann von einer (Gesundheits-)Gefährdung ausgegangen werden kann. Wie kann dann eine Beurteilung erfolgen?

In der Tat existierten keine absoluten Grenzwerte, wie dies z. B. beim Lärm der Fall ist. Gute Analyseinstrumente (z. B. diverse Fragebögen oder Experten-Beobachtungsverfahren) ermöglichen ein Abschätzen der Gefährdung. Stellen Sie ein internes Team aus Vertretern der Arbeitgeberseite, des Betriebsrats, der Personalabteilung und den Akteuren des Arbeitsschutzes zusammen, und diskutieren Sie mit einem externen Experten die möglichen Verfahren und Bewertungskriterien für die Gefährdungen.

4) Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung und Erkrankungen haben immer auch private Ursachen. Wie kann eine Trennung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden?

Eine 100 %ige Trennung wird man nie erreichen, dies ist aber auch bei körperlichen Belastungen der Fall. Durch eine umfangreichere Analyse können die privaten Einflüsse in gewissem Maße abgeschätzt werden. Für die reine Bestimmung der betrieblichen Gefährdungen sollten dafür geeignete Analysemethoden und -instrumente verwendet werden. Lassen Sie sich diese von Experten vorstellen und diskutieren Sie aktiv Ihre Bedenken.

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