Das Arbeitsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen die Vorgaben Geld- und, in schweren Fällen, Freiheitsstrafen vor, sofern vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.[1] In gerichtlichen Verfahren erstreiten die Beschäftigten oder die Arbeitnehmervertretung häufig die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung. Im Falle von Unfällen werden neben der Frage nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung auch die durchgeführten Schutzmaßnahmen und Unterweisungen geprüft.

Die Haftung des Unternehmers für die Folgekosten von Unfällen und Berufskrankheiten ist beschränkt, jedoch kann dieser durchaus für eine Übernahme dieser Folgekosten herangezogen werden, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.[2]

Die Anerkennung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die Feststellung von Gesundheitsgefährdungen bedingen einer Kausalität, d. h., die Ursachen für die Entstehung müssen in einem Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit stehen. Im Bereich der psychischen Belastungen können betriebliche Faktoren wie Arbeiten unter Zeitdruck oder zu große Arbeitsmengen die Entstehung und den Verlauf begünstigen, jedoch wird ein eindeutiger Nachweis nur sehr schwer möglich sein. Ein direkter Zusammenhang von arbeitsbedingten psychischen Belastungen zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder Erkrankung ist aus heutiger Sicht nicht eindeutig darstellbar, weshalb auch die Frage nach der Haftung schwer werden dürfte. Dazu bedarf es noch weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

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