Mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung muss bei der Gefährdungsbeurteilung nun auch die ergonomische Gestaltung der Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen) berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 2 BetrSichV). Die Grundsätze der Ergonomie müssen beachtet, Belastungen und Fehlbeanspruchungen müssen vermieden bzw. verringert werden. Konkret bedeutet dies u. a., dass die Aspekte "Arbeitsumgebung, die Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeitsmittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körperbewegung, die Entfernung zum Körper" berücksichtigt werden müssen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt, dies bezieht sich auch auf die Ergonomie (§ 22 BetrSichV).

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