Die Integration der Erkenntnisse der Ergonomie in die Arbeitsplatzgestaltung leitet sich aus § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab. Danach sind bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
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