Begünstigt sind alle Waren, die wie Sachen[1] behandelt werden. Die Rabattregelung gilt deshalb auch für den verbilligten Bezug von Strom und Wärme. Als begünstigte Dienstleistungen kommen alle personellen Dienstleistungen in Betracht, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Personalrabatte können demnach auch in den nachfolgenden Leistungen an die Arbeitnehmer bestehen:

  • Leistungen und Freifahrten von Beförderungsunternehmen[2]
  • Leistungen der Beratungs- und Werbefirmen,
  • Freiflüge, unentgeltliche oder verbilligte Reisen der Reiseunternehmen,
  • Dienstleistungsangebote der Versicherungsanstalten und Banken,
  • Nutzungsüberlassungen[3].

Sachbezugsgewährung aufgrund des Dienstverhältnisses

Ursächlich für die Gewährung des Sachbezugs muss das Dienstverhältnis zum Arbeitnehmer sein. Nach der Rechtsprechung ist dies die Person, der gegenüber der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich gebunden ist.[4]

Keine begünstigten Belegschaftsrabatte liegen deshalb vor, wenn der Bezug von Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar vom Arbeitgeber erfolgt, sondern im Rahmen eines Konzerns von einem anderen Konzernunternehmen erbracht wird (sog. Konzernklausel).

In diesen Fällen ist die Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen[5] und die Differenz zwischen tatsächlichem Abgabepreis und üblichem Endpreis am Abgabeort als geldwerter Vorteil zu versteuern. Begünstigt sind auch Vorteile, die frühere Arbeitnehmer aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses erhalten. Deshalb können z. B. auch Vorruhestandsgeldbezieher oder Rentner die Rabattregelung in Anspruch nehmen.[6] Nicht begünstigt sind dagegen Rabatte des früheren Arbeitgebers, wenn sie allein im Hinblick auf eine gegenwärtige Tätigkeit eines zum Konzernverbund gehörenden Tochterunternehmens erfolgen.[7]

 
Praxis-Tipp

Rabattfreibetrag bei mehreren Dienstverhältnissen nutzen

Der Rabattfreibetrag kann für jedes einzelne Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen kann deshalb der Jahresbetrag von 1.080 EUR entsprechend vervielfacht werden. Sind z. B. beide Ehegatten bei demselben Automobilunternehmen beschäftigt und kaufen sie das Kraftfahrzeug gemeinsam, entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zu einem geldwerten Vorteil von 2.160 EUR, da dem Ehepaar insgesamt Rabattfreibeträge i. H. v. 2.160 EUR (2 × 1.080 EUR) zustehen.

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