1.6.1 Zusätzliche Anforderungen

Der Rabattfreibetrag darf auch für steuerpflichtige geldwerte Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, Kraftfahrzeugen, Maschinen oder anderen beweglichen Sachen, etwa zinslose bzw. zinsverbilligte Darlehen, in Anspruch genommen werden.

Der geldwerte Vorteil aus einer Nutzungsüberlassung ist aber nur dann nach den Vorschriften für Belegschaftsrabatte zu bewerten, wenn

  • der Arbeitgeber Sachen gleicher Art nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern überwiegend Betriebsfremden zur Nutzung überlässt,
  • der Vorteil nicht nach der Vorschrift des § 40 EStG pauschal besteuert wird.

Zur Anwendung des Rabattfreibetrags auf Hausmeisterwohnungen hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber vom Charakter her vergleichbare Wohnungen zumindest in gleichem Umfang an Freunde vermietet.[1]

Eine Sonderregelung besteht für die Darlehensgewährung im Bankengewerbe.[2] Im Einklang mit der Rechtsprechung ist der Rabattfreibeitrag für Mitarbeiterkredite bei Banken nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und Güte – mit Ausnahme des Zinssatzes – überwiegend an Fremde abgibt.[3] Der BFH hält den Rabattfreibetrag für geldwerte Vorteile aus zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen für nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber Darlehen zu vergleichbaren Konditionen nicht an Fremde abgibt.

1.6.2 Nachteile durch Anwendung der Rabattregelung

Die im Normalfall günstige Regelung für Belegschaftsrabatte kann sich auch nachteilig auswirken, wenn die Nutzungsüberlassung in

  • einem Dienstwagen oder
  • einer freien Unterkunft besteht.

Die Anwendung der Rabattregelung ist bei diesen Sachverhalten an den Wegfall günstiger Wertansätze geknüpft, etwa den Verzicht auf die 1-%-Regelung sowie die amtlichen Sachbezugswerte.

1.6.3 Pauschalbesteuerung zulässig

Auch für Belegschaftsrabatte ist eine Pauschalbesteuerung zulässig, wenn es sich um sonstige Bezüge handelt, deren Gesamtbetrag pro Arbeitnehmer 1.000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt und diese Vorteile mehr als 20 Arbeitnehmern gewährt werden.[1] Bei der Pauschalbesteuerung ist die Anwendung der Rabattregelung nicht zulässig. Die Bewertung der Vorteile aus der Nutzungsüberlassung hat dann weiterhin nach den bisherigen Regeln mit ggf. günstigeren Wertansätzen zu erfolgen.

Kann im Hinblick auf die betragsmäßige Obergrenze von 1.000 EUR der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens nur teilweise pauschal versteuert werden, ist eine Aufteilung vorzunehmen.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 1.10.2008, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2008 I S. 892, Rz. 17 enthält ein Beispiel, welche Teilbeträge in diesen Fällen für eine Pauschalbesteuerung in Betracht kommen.

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