Ausgangsgröße für die Bewertung von Belegschafts- bzw. Personalrabatten ist der Angebotspreis als Ergebnis von Verkaufsverhandlungen mit dem Arbeitgeber.[1] Dieser vom Arbeitgeber bestimmte Endpreis kann aber – auch nach Abzug des Bewertungsabschlags von 4 % und des Rabattfreibetrags – über den tatsächlichen Marktverhältnissen und damit über dem "günstigsten Marktpreis im Inland" liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung mit dem im Inland günstigsten Marktpreis zu bewerten – dann allerdings ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag.

Das Bewertungswahlrecht zwischen den beiden Bewertungsmethoden steht auch dem Arbeitgeber zu. Ähnlich wie bei der Einzelbewertung[2] ist er nicht an die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gebunden. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, im Lohnsteuerverfahren zunächst die besondere Bewertungsvorschrift für Belegschaftsrabatte anzuwenden[3], auch wenn sich hierdurch für den Arbeitnehmer ein höherer lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergibt.

 
Hinweis

Günstigster Marktpreis vs. Rabattfreibetrag in der Praxis

Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerverfahren nicht verpflichtet, den Sachbezug als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt zu bewerten.[4] Er kann den üblichen Endpreis unter Berücksichtigung des 4-%-Abschlags und des 1.080-EUR-Freibetrags zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Sachbezügen zugrunde legen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei seiner Einkommensteuererklärung den günstigeren Marktpreis durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, etwa durch Internetausdrucke im Zeitpunkt des Zuflusses. Damit dürfte die weniger aufwendige Bewertungsmethode für Belegschaftsrabatte bei Waren und Dienstleistungen nach wie vor der Regelfall sein, während sich die Anwendung des "günstigsten Marktpreises" weitgehend auf die Einkommensteuerveranlagung beschränken wird.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen für die Anwendung der jeweiligen Bewertungsmethode die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten beachten.[5]

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