Begriff

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Krankenkassen ihren Versicherten sog. Wahltarife anbieten. Hierzu gehören z. B. Selbstbehalttarife, bei denen sich der Versicherte verpflichtet, bis zu einer bestimmten Grenze Kosten für medizinische Behandlung zunächst selbst zu tragen. Die Wahltarife gelten unabhängig vom Versichertenstatus. Sie können grundsätzlich von allen Versicherten in Anspruch genommen werden. Wer sich für eine bestimmte Form der Versicherung entscheidet (z. B. Kostenerstattung, Selbstbehalttarif), kann im Rahmen der Wahltarife über Prämienauszahlungen seiner Kasse profitieren. Alternativ kann der Leistungsanspruch durch eigene Prämienzahlungen erweitert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Möglichkeiten der Krankenkassen Wahltarife anzubieten ist in § 53 SGB V geregelt.

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