Die Kalkulation der Prämien ist Aufgabe der Krankenkasse. Sie kann in ihrer Satzung die Höhe des Betrags festlegen, der an die Versicherten ausgezahlt wird. Dabei hat sie zum einen die bereits erwähnten Höchstgrenzen zu beachten. Zum anderen ist aber auch Folgendes von Bedeutung:

Die Vorschrift zur Prämienkalkulation von Wahltarifen ist in § 53 Abs. 9 SGB V näher definiert. Die Vorschrift sieht vor, dass die Aufwendungen der Kasse für jeden Wahltarif aus

  • Einnahmen,
  • Einsparungen und
  • Effizienzsteigerungen,

die durch die jeweiligen Wahltarife resultieren, auf Dauer finanziert werden müssen. Jeder Tarif muss sich also selbst tragen. Quersubventionierungen mit anderen Tarifen oder sogar aus dem allgemeinen Haushalt der Krankenkasse sind nicht zulässig. Bei der Prämienkalkulation dürfen zudem kalkulatorische Einnahmen, die den Krankenkassen nur

  • durch die Neugewinnung von Mitgliedern entstehen, oder
  • deshalb entstehen, weil Versicherte nicht zu einer anderen Krankenkasse oder in die private Krankenversicherung wechseln (sog. Halteeffekte),

nicht berücksichtigt werden.

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