(1) 1Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

 

1.

die Wahlvorschläge,

 

2.

den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,

 

3.

eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat,

 

4.

einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt sowie

 

5.

einen Abdruck des Wahlausschreibens

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. 3Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(2) Der Wähler oder die mit der Stimmabgabe beauftragte Person (§ 16 Abs. 5) gibt die Stimme in der Weise ab, daß er

 

1.

den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,

 

2.

die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

 

3.

den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und hiervon getrennt die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge