(1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.

 

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der mindestens einmal gefaltet sein muss, ausgeübt. 2Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Dasselbe gilt für die bei brieflicher Stimmabgabe erforderlichen Wahlumschläge; sie müssen undurchsichtig sein. 4Für die Herstellung der Stimmzettel und die Bereitstellung der Wahlumschläge hat der Wahlvorstand zu sorgen.

 

(3) 1Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

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