(1) 1Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens fünf Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt[1] [Bis 14.11.2019: erläßt] der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

 

(2) Das Wahlausschreiben muss[2] [Bis 14.11.2019: muß] enthalten

 

a)

Ort und Tag seines Erlasses;

 

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;

 

c)

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass[3] [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;

 

d)

die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;

 

e)

den Hinweis, dass[4] [Bis 14.11.2019: daß] nur Bedienstete wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

 

f)

den Hinweis, dass[5] [Bis 14.11.2019: daß] Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

 

g)

die Mindestzahl von wahlberechtigten Bediensteten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss[6] [Bis 14.11.2019: muß], und den Hinweis, dass[7] [Bis 14.11.2019: daß] jeder Bedienstete für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;

 

h)

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass[8] [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;

 

i)

den Hinweis, dass[9] [Bis 14.11.2019: daß] nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;

 

k)

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;

 

l)

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;

 

m)

[10]einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, in den Fällen des § 17a Absatz 1 oder 2 auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;

Bis 14.11.2019:

m)

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.

 

n)

[11]den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird;

 

o)

[12]den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens [Bis 15.11.2023: und dieser Wahlordnung ] [13]vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss[14] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustande zu erhalten.

 

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(5) Mit Erlass[15] [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[7] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[8] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[9] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[10] Buchst. m) geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[11] Buchst. n) angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[12] Buchst. o) angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[13] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden bis 15.11.2023.
[14] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[15] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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