Bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres können Jugendliche selbst eine Kasse wählen, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen bedarf.[1] Das Wahlrecht Minderjähriger gilt nicht nur bei Beginn einer Ausbildung für Azubis, sondern auch für andere versicherungspflichtige Tatbestände oder freiwillige Mitgliedschaften.
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