Bei der Schließung von Krankenkassen endet grundsätzlich die Mitgliedschaft bei dieser Kasse. Arbeitgeber müssen die betroffenen Arbeitnehmer mit einer Abmeldung (Meldegrund "31") abmelden und nach erfolgter Kassenwahl erneut anmelden (Meldegrund "11"). Die betroffenen Arbeitnehmer müssen sich unmittelbar selbst um eine andere Krankenkasse bemühen. Dabei gilt das freie Kassenwahlrecht[1] und die Mitglieder können aus allen wählbaren Krankenkassen eine neue Kasse auswählen. Die geschlossene Krankenkasse ist verpflichtet, jedem Mitglied zeitnah einen Vordruck zu übermitteln, der bereits die für die Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse erforderlichen Angaben enthält.[2] Sämtliche Bindungsfristen an die geschlossene Krankenkasse sind dabei hinfällig.

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