7.1 Kassenwahl durch den Arbeitnehmer

Bei der Schließung von Krankenkassen endet grundsätzlich die Mitgliedschaft bei dieser Kasse. Arbeitgeber müssen die betroffenen Arbeitnehmer mit einer Abmeldung (Meldegrund "31") abmelden und nach erfolgter Kassenwahl erneut anmelden (Meldegrund "11"). Die betroffenen Arbeitnehmer müssen sich unmittelbar selbst um eine andere Krankenkasse bemühen. Dabei gilt das freie Kassenwahlrecht[1] und die Mitglieder können aus allen wählbaren Krankenkassen eine neue Kasse auswählen. Die geschlossene Krankenkasse ist verpflichtet, jedem Mitglied zeitnah einen Vordruck zu übermitteln, der bereits die für die Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse erforderlichen Angaben enthält.[2] Sämtliche Bindungsfristen an die geschlossene Krankenkasse sind dabei hinfällig.

7.2 Kassenwahl durch den Arbeitgeber

Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags das Kassenwahlrecht auszuüben und gegenüber dem Arbeitgeber Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Werden die Angaben über die gewählte Krankenkasse nicht rechtzeitig gemacht, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er vor seiner Mitgliedschaft bei der abzuwickelnden Krankenkasse versichert war; bestand keine vorhergehende Versicherung, meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse an. Die Anmeldung zu der neuen Krankenkasse durch den Arbeitgeber ist innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Frist für die aktive Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch den Arbeitnehmer zu erstatten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge