Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Die Frist wird ausgehend von dem Monat berechnet, in dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse eingegangen ist. Wählt ein Mitglied zu früh eine neue Krankenkasse, weil z. B. die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist das Wechseldatum von der Krankenkasse auf den nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt umzudeuten.

 
Praxis-Beispiel

Umdeutung einer Kündigung auf einen späteren Termin

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.4.2024 versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A. Er wählt eine neue Krankenkasse zum 1.2.2025. Die Wahlerklärung geht am 21.11.2024 bei der neu gewählten Krankenkasse ein.

Ergebnis: Die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.1.2025 ist nicht möglich, da die Bindungsfrist von 12 Monaten erst am 31.3.2025 erfüllt ist. Die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse beginnt erst ab dem 1.4.2025.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge