Der Beginn einer neuen Bindungsfrist wird an 2 Voraussetzung geknüpft:

  1. Die aktive Wahl einer Krankenkasse durch den Arbeitnehmer.
  2. Es findet ein tatsächlicher Wechsel der Krankrankenkasse statt.

Nach der Ausübung des Wahlrechts ist der Arbeitnehmer an die gewählte Krankenkasse zunächst für 12 Monate gebunden. Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 zusammenhängenden Zeitmonaten, gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft.

Sofern eine Mitgliedschaft jedoch kraft Gesetzes endet, endet auch die Bindungsfrist an die jeweilige Krankenkasse. Eine Mitgliedschaft endet z. B. mit dem Ende einer Beschäftigung. Mit jedem Wechsel des Arbeitgebers kann somit auch die Krankenkasse sofort gewechselt werden.

 
Praxis-Beispiel

Sofortiger Krankenkassenwechsel bei Arbeitgeberwechsel

Beginn der Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist der 1.3.2024. Gleichzeitig beginnt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A am 1.3.2024. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A endet am 31.8.2024. Ab 1.9.2024 besteht ein neues Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber B.

Ergebnis: Durch das Ende der Beschäftigung bei Arbeitgeber A endet die Mitgliedschaft bei der Krankenasse A kraft Gesetzes zum 31.8.2024. Damit endet auch die Bindungsfrist bei der Krankenkasse A zum 31.8.2024. Mit dem Beginn der neuen Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 1.9.2024 wird ein sofortiger Krankenkassenwechsel möglich.

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