BMF, 17.9.2018, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2019

Bezug: BMF-Schreiben vom 9.10.2017 – IV C 3 – S 2221/09/10013: 001 DOK 2017/0798826 – (BStBl 2017 I S. 1326)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

               
  Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta Norwegen  
  § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 51,38 % 75,00 % 76,18 % 51,38 % 57,06 %  
  § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 38,67 % 10,48 % 2,85 % 38,67 % 42,94 %  
 

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

9,95 %

(1,66 %)

14,52 %

(2,42 %)

17,15 %

(10,40 %)

9,95 %

(1,66 %)
 
  Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 96,18 % (3,82% sonstige nicht Abziehbare) 100,00 % 100,00 %  
  Für Höchstbetrags- berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 97,96 % 161,25 % 166,83 % 51,38 % 98,12 %  
               
  Vorsorgeaufwendungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern    
  § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 83,79 % 96,88 % 83,79 % 82,60 %    
  § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)    
 

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

16,21 %

(2,70 %)

3,12 %

(3,12 %)

16,21 %

(2,70 %)

17,40 %

(2,66 %)
   
  Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 %    
  Für Höchstbetrags- berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 177,10 % 486,46 % 96,35 % 82,60 %    
               

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2019 in Belgien einen Globalbeitrag i.H.v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i.H.v. 979,60 Euro (= 97,96 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2019 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des auch für das Kalenderjahr 2019 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 27.9.2017 [BStBl 2017 I S. 1339 ] i. V. m. der Bekanntmachung vom 31.8.2018 [BStBl 2018 I S. …]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Abruf bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 1024

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