Die Versicherungspflicht und daraus folgend die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Bezugs von Vorruhestandsgeld. Wird im unmittelbaren Anschluss keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, wird der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich durch eine freiwillige Versicherung[1] aufrechterhalten.
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