Zur Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Vorruhestandsgeldbezieher sind aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

Für die Zeit, für die ein Arbeitsloser Vorruhestandsgeld bezieht, das mindestens 65 % des Bemessungsentgelts entspricht, ruht das Arbeitslosengeld.[1] Bei dem Betrag i. H. v. 65 % des Bemessungsentgelts handelt es sich um das Bruttoarbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt hat. Es muss konkret in den letzten 6 Monaten erzielt worden sein und darf die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten haben.[2]

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