Für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung muss das Vorruhestandsgeld mindestens i. H. v. 65 % des Bruttoarbeitsentgelts gezahlt werden, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung erzielt hat. Er muss dies in den letzten abgerechneten insgesamt 6 Monate umfassenden Entgeltabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt haben (soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet[1]).[2]

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt der Vorruhestandsgeldbezieher als gegen Arbeitsentgelt beschäftigter Arbeitnehmer. Die für die Krankenversicherung getroffenen Regelungen gelten für die Pflegeversicherung nach dem SGB XI entsprechend.

2.2.1 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entsteht eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 4 SGB V nur, wenn der Vorruhestandsgeldbezieher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (Europäische Union) bzw. in einem dem EWR angeschlossenen Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in einem Staat hat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das Sachleistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung vorsieht (u. a. Türkei, Tunesien).

2.2.2 Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer

Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, werden durch den Bezug von Vorruhestandsgeld auch dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Diese Bezieher von Vorruhestandsgeld bleiben in der Krankenversicherung weiterhin versicherungsfrei. Soweit sie bei einer Krankenkasse freiwillig versichert sind, bleibt die dadurch ausgelöste Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung allerdings erhalten.

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