Nach aktueller Rechtsprechung[1] ist der Begriff des Vorruhestandsgeldes unverändert in Anlehnung an das Vorruhestandsgesetz zu verstehen. Dies gilt, obwohl das Gesetz seit dem 1.1.1989 nur noch anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Förderung vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Notwendiges Element eines Vorruhestandsgeldes im Rechtssinne ist unabhängig von der Bezeichnung der konkreten Leistung, dass der Arbeitnehmer gleichermaßen aus seiner letzten Beschäftigung wie auch endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Das muss der Vereinbarung über die Zahlung der Leistung unzweifelhaft zu entnehmen sein. Sie ergibt sich nicht mittelbar allein aus einer Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nicht arbeitslos zu melden.

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