BMF, 14.03.2002, IV D 2 - S 0338 - 16/02
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 10.4.1995, IV A 4 – S 0338 – 13/95/IV A 5 S 0622 – 23/95 (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 29.6.2001, IV D 2 S 0338 – 24/01 (BStBl 2001 I S. 414), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen § 10 Abs. 3 EStG)
- Besteuerung von Versorgungsbezügen § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993
- Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.
Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.”
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2002, 334
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen